§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)  Der Verein führt den Namen Ahnenwurzel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

        werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 15755 Teupitz.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)  Der Verein mit Sitz in 15755 Teupitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

        Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)  Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung des Brauchtums nach § 52 Absatz 2.8 und 2.14

        der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,


        § 52 Absatz 2.8 und 2.14 der Abgabenordnung.

        Förderung des Brauchtums


      Zielsetzung und Verwirklichung:

        Das Ziel soll verwirklicht werden durch die Beschaffung und Unterstützung von Mitteln für        

        Einrichtungen in Form von Sachspenden und aber auch durch Geldmittel. Organisieren und        

        Veranstalten von Vorträgen und Festen in Anlehnung an Glauben und Sitten der alten Völker

        (Kelten), ihrer Trachten, Lieder, Gedichte, Märchen und Riten.


        § 52 Absatz 2.8 der Abgabenordnung

        Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des

      Bundesnaturschutzgesetzes und der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich

      des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

 

      Zielsetzung und Verwirklichung:

        Das Ziel soll verwirklicht werden durch die Beschaffung und Unterstützung von Mitteln für

        Einrichtungen in Form von Sachspenden und aber auch durch Geldmittel. Die Ahnenwurzel wird

        Arbeitseinsätze in Wälder, Landschaften und Stränden durch Sammlungen und Meldungen von

        Müll durchführen.

 

       § 52 Absatz 2.14 der Abgabenordnung

          die Förderung des Tierschutzes


        Zielsetzung und Verwirklichung:

          Das Ziel soll verwirklicht werden durch die Beschaffung und Unterstützung von Mitteln für

         Einrichtungen in Form von Sachspenden und aber auch durch Geldmittel. Aufklärungs- und

         Öffentlichkeitsarbeit, durch die Vermittlung von Tieren oder aber auch durch Einsätze in

         Tierheimen und Tierauffangeinrichtungen. Ebenso dazu gehört die Unterstützung bei

         (Tierärztliche) Versorgung von fremden Tieren.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2)  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen

        ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet

        über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er

        gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

       Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf

       Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),

        Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer

       Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

       werden, wenn es

 A)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

 B)  mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im

       Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die

       Rückstände  nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der

       Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm

       mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen

       Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der

       Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig

       seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch

       seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung

       festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
       Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem

 A) Vorsitzenden, Schmidt, Matthias

 B) seinem Stellvertreter, Schwemmreiter, Klaus und dem

 C) Schatzmeister, Schwemmreiter, Claudia.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der

       Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
        Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung

         seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 A)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung

         der Tagesordnung,

 B)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 C)  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

 D)  die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

       Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit

       der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder

       die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein

       Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

       Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch

       die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1)  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

        Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

        eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder

        anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

        Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

        Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2)  Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie

        vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen

        Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

A)   Änderungen der Satzung,

B)   die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

C)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

D)   die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

E)  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

F)  die Auflösung des Vereins.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche

       Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer

       Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche

       vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung

       beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom

      Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt

      werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden

      Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der       

      Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das

       Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich

       unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von

       seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung

       zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

       Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb

       von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung

       einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

       Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

       Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der       

       Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

       abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl

       durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei

       Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der

       Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu

       fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
       steuerbegünstigter Zwecke
(1)  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter

        gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen

        Personen beruft.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

        Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

        steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Stevie´s Hundesenioren Hospitz

      in Wüstermark 55, 15926 Heideblick.

(3)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit

        entzogen wurde.